ARTIKEL 1 - KAUFBEDINGUNGEN DES KÄUFERS
Jede Bestellung des Käufers (im Folgenden die „Bestellung“) impliziert automatisch die Annahme dieser Verkaufsbedingungen, insbesondere der Eigentumsvorbehaltsklausel, sowie den Verzicht des Käufers auf seine eigenen Einkaufsbedingungen, auch wenn der Käufer Jean Louis Richard (im Folgenden „JLR“) Einkaufsbedingungen oder andere Dokumente mit einer Bestimmung, die identisch mit diesem Artikel und/oder symmetrischen und entgegenstehenden Bestimmungen ist, übermittelt hat.
ARTIKEL 2 - ANNAHME VON BESTELLUNGEN
JLR ist nur durch mündliche oder schriftliche Bestellungen gebunden, sofern eine schriftliche Bestätigung von JLR vorliegt. Jede Bestellung, die von JLR innerhalb von fünf Tagen nach Erhalt nicht abgelehnt wurde, gilt als von JLR angenommen. Jede Stornierung einer von JLR angenommenen Bestellung durch den Käufer berechtigt JLR zur Einbehaltung der vom Käufer geleisteten Anzahlung. Darüber hinaus kann JLR vom Käufer die Zahlung aller direkten und indirekten Kosten, die für die Durchführung der Bestellung entstanden sind, verlangen, einschließlich der Beträge für bei Dritten aufgegebene Bestellungen, die JLR stornieren muss, sowie etwaiger Strafen, die JLR gegenüber diesem Dritten aufgrund der Stornierung der Bestellung durch den Käufer zu zahlen hat.
ARTIKEL 3 - PREISE
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die Preise gemäß der Preisliste von JLR zum Zeitpunkt der Bestellung oder gemäß der Vereinbarung der Parteien. Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, verstehen sich die Preise einschließlich aller Steuern. Die Transporte unterliegen den Incoterms. Es wird kein Skonto gewährt, es sei denn, es wird eine Skontovereinbarung zwischen JLR und dem Käufer getroffen.
ARTIKEL 4 - ZAHLUNG
4.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgen die Zahlungen gemäß den folgenden Bedingungen:
100 % bei Bestellung
4.2. Der Käufer darf keine Zurückbehaltung bei Zahlungen vornehmen, noch darf er Änderungen in Form eines Korrekturdebits vornehmen, aus welchem Grund auch immer.
4.3 Bei Zahlungsverzug oder Teilzahlung verzinsen sich die fälligen Beträge automatisch mit einem Zinssatz, der dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) bei ihrer letzten Refinanzierungstransaktion angewandten Zinssatz zuzüglich 12 Prozentpunkten entspricht.
4.4 Die Lieferung von Produkten oder die Durchführung von Dienstleistungen wird bis zur vollständigen Zahlung aller fälligen Beträge einschließlich der Zinsen ausgesetzt. Diese Verzugsstrafen sind automatisch ohne vorherige Mahnung fällig.
4.5 Im Falle, dass (a) die Zahlungen nicht am Fälligkeitstag aus Gründen, die nicht JLR zuzuschreiben sind, erfolgen und/oder (b) sich die rechtlichen oder geschäftlichen Rahmenbedingungen des Käufers ändern, wie etwa die Abtretung, Vermietung oder Einbringung seines Geschäftsbetriebs, die Bestellung von Sicherheiten auf diesem Betrieb oder, sofern es sich um ein Handelsunternehmen handelt, eine Änderung in der Person seiner Geschäftsführer oder Administratoren oder in der Form dieses Unternehmens oder in seiner rechtlichen oder finanziellen Situation, die die Bonität des Käufers nachteilig verändern, werden alle vom Käufer an JLR geschuldeten Beträge sofort fällig, unabhängig von zuvor vereinbarten Bedingungen, und dies ohne vorherige Mahnung von JLR.
4.6 Bei Verträgen, die Dienstleistungen umfassen, werden im Falle von Verzögerungen oder Unterbrechungen aus Gründen, die nicht JLR zuzuschreiben sind, die zusätzlichen Kosten, die aus einer solchen Verzögerung oder Unterbrechung resultieren, einschließlich Überstunden, zum Vertragswert hinzugefügt und dem Käufer in Rechnung gestellt.
4.7 Sollte der Käufer bei einer vorherigen Bestellung seinen Verpflichtungen (z. B. durch Zahlungsausfälle oder -verzögerungen) nicht nachgekommen sein, kann ihm die Verkaufsverweigerung entgegengehalten werden, es sei denn, der Käufer stellt zufriedenstellende Sicherheiten oder eine Barzahlung zur Verfügung.
ARTIKEL 5 - LIEFERUNG
5.1 JLR wird sich bemühen, die Lieferfristen einzuhalten. Eine Verzögerung berechtigt den Käufer nicht zur Stornierung der Bestellung oder zur Ablehnung der Produkte; der Käufer verzichtet auf jeglichen Anspruch auf Entschädigung im Falle einer Lieferverzögerung von weniger als fünfundvierzig (45) Werktagen.
5.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung bei der Bereitstellung der Produkte durch JLR am vom Käufer angegebenen Ort. Wenn der Käufer die Produkte nicht am von JLR angegebenen Datum und Ort abholt, bleibt der Käufer verpflichtet, den Preis zu den vereinbarten Bedingungen zu zahlen, und die Produkte werden auf Kosten, Risiko und Gefahr des Käufers eingelagert und verwaltet.
5.3 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, reisen die Produkte auf Gefahr und Risiko des Käufers. Im Falle von Verzögerungen, Schäden oder vollständigem oder teilweisem Verlust ist es die Aufgabe des Käufers, alle rechtlichen Schritte selbst einzuleiten, ohne dass die Verantwortung von JLR in Anspruch genommen werden kann. Die Produkte müssen vom Käufer ab dem Zeitpunkt ihrer Lieferung durch JLR gemäß dem Incoterm versichert werden.
ARTIKEL 6 - REKLAMATIONEN - VORABSPRECHEN FÜR RÜCKGABEN ODER STORNIERUNGEN VON DIENSTLEISTUNGEN
6.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, müssen Reklamationen hinsichtlich der Eigenschaften, der Menge oder des Gewichts der gelieferten Produkte oder des Ablaufs einer Dienstleistung innerhalb von maximal fünf (5) Tagen nach der Lieferung der Produkte schriftlich geltend gemacht werden.
6.2 Keine Produkte dürfen ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von JLR zurückgesendet werden. Die Rücksendung an den von JLR angegebenen Ort erfolgt auf Kosten und Risiko des Käufers. Jedes Produkt, das ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von JLR zurückgesendet wird, wird auf Kosten, Risiko und Gefahr des Käufers bereitgehalten.
6.3 In jedem Fall:
(I) jedem mutmaßlich fehlerhaften oder ungeeigneten Produkt ist eine Notiz beizufügen, die den genauen Grund für die Rücksendung angibt
(II) sofern nicht anders angegeben, muss das Produkt in seiner ursprünglichen Verpackung in gutem Zustand präsentiert werden
(III) das Produkt darf keine Beschädigungen jeglicher Art erlitten haben, keine Modifikationen oder Versetzungen erfahren haben (im Falle eines feststehenden Produkts). Sollte eines der oben genannten Ereignisse eintreten, würde JLR automatisch von jeglicher Garantieverpflichtung gegenüber dem Käufer oder seinen Rechtsnachfolgern befreit.
ARTIKEL 7 - EIGENTUMSVORBEHALT
7.1 JLR verkauft unter Eigentumsvorbehalt. JLR bleibt Eigentümer aller gelieferten Produkte bis zur vollständigen Zahlung aller in Artikel 4 oben genannten Beträge, wobei der bloße Austausch eines Wechsels nicht als Zahlung gilt. Der Käufer, als Verwalter der Ware, haftet für alle Schäden oder Verluste, die nach der Lieferung auftreten, und muss auf eigene Kosten alle nützlichen Maßnahmen ergreifen, um jederzeit die Identifizierung der von JLR verkauften Produkte zu ermöglichen. Daher verpflichtet sich der Käufer, die Produkte gemäß Artikel 5.3 oben zu versichern.
7.2 JLR behält sich das Recht vor, nach eigenem Ermessen ganz oder teilweise die betroffenen Produkte im Falle eines Zahlungsverzugs oder in den in Absatz 7.3 genannten Hypothesen zu beanspruchen, wobei sich der Käufer verpflichtet, diese auf erste Aufforderung von JLR zurückzugeben, alle Kosten trägt er selbst. Falls Produkte veraltet oder beschädigt sind, wird die sich daraus ergebende Wertminderung bei der Festlegung der ausstehenden Forderung von JLR gegenüber dem Käufer berücksichtigt.
7.3 Im Falle einer Insolvenz, der Zahlungsunfähigkeit oder eines der in den Gesetzen über die gerichtliche Sanierung und Liquidation von Unternehmen vorgesehenen Verfahren oder im Falle der Anwendung des Gesetzes über die einvernehmliche Regelung, muss der Käufer JLR unverzüglich benachrichtigen und auf eigene Kosten und ohne Verzögerung ein vollständiges und ehrliches Inventar der sich in seinem Lager befindlichen Produkte erstellen, das er JLR zur Verfügung stellt, damit die Eigentumsvorbehaltsklausel gegebenenfalls umgesetzt werden kann.
7.4 In den in den Absätzen 7.2 und 7.3 genannten Fällen ist es dem Käufer untersagt, die Produkte ohne die vorherige schriftliche Genehmigung von JLR zu verkaufen.
7.5 JLR kann auch von Unterkäufern den Preis oder einen Teil des Preises der von ihr unter Eigentumsvorbehalt verkauften Produkte verlangen, die weder bezahlt noch in Wert beglichen oder in einem laufenden Konto zwischen dem Käufer und den Unterkäufern ausgeglichen wurden. Um dieses Recht auszuüben, verpflichtet sich der Käufer, JLR unverzüglich und auf erste Anfrage alle Informationen oder Dokumente zur Verfügung zu stellen, die für seine Unterkäufer nützlich sind (Identität, verkaufte Menge, Verkaufsstatus, Zahlungsart und -frist usw. … Rechnungen, Verkaufsjournal usw.…).
7.6 Diese Klausel des Eigentumsvorbehalts bleibt während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehungen zwischen JLR und dem Käufer für alle Verkäufe von Produkten, unabhängig von Marke und Art, die zwischen diesen beiden Gesellschaften abgeschlossen wurden oder abgeschlossen werden, gültig.
7.7 Die Bestellung bei JLR setzt die vorbehaltlose Akzeptanz dieser Klausel des Eigentumsvorbehalts durch den Käufer voraus.
7.8 Diese Klausel stellt in all ihren Bestimmungen eine wesentliche Bedingung dar, ohne die JLR nicht bereit gewesen wäre, mit dem Käufer zu kontrahieren, was der Käufer ausdrücklich anerkennt.
ARTIKEL 8 - HAFTUNGSAUSSCHLUSS
Der Käufer erkennt an, dass die Haftung von JLR in jedem Fall nur für direkte und materielle Schäden und bis zu 30% des Nettopreises des betroffenen Produkts oder des Gesamtbetrags der betroffenen Bestellung in Anspruch genommen werden kann. Folglich kann sie in keinem Fall ausgedehnt werden auf:
- Schäden, die auf die Nichterfüllung der eigenen Verpflichtungen des Käufers zurückzuführen sind;
- indirekte, spezielle und immaterielle Schäden, insbesondere auf Betriebsrisiken wie (i) Verlust von Gewinnen, (ii) entgangene Chancen oder Gewinne, (iii) Umsatzverlust, (iv) Verlust der Nutzung von Software oder Daten, (v) Beeinträchtigung des Images und der Bekanntheit.
Der Käufer garantiert, dass er auf die Rückgriffsrechte seiner Versicherer gegen JLR oder deren Versicherer über die oben festgelegten Grenzen und Ausschlüsse verzichtet.
ARTIKEL 9 - VERSCHIEDENES
9.1 JLR behält sich das Recht vor, einen Teil oder die gesamte Bestellung zu subcontracten.
9.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf der Käufer die Bestellung ohne die schriftliche Zustimmung von JLR weder übertragen noch abtreten. JLR behält sich das Recht vor, die Bestellung an seine verbundenen Unternehmen abzutreten, wobei der Begriff „verbunden“ jede Gesellschaft definiert, die (i) von JLR kontrolliert wird, (ii) JLR kontrolliert oder (iii) unter gemeinsamer Kontrolle von JLR steht.
9.3 Die Nichtexekution einer oder mehrerer Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen durch JLR zu einem oder mehreren Zeitpunkten darf in keinem Fall als Verzicht auf die spätere Geltendmachung dieser Bestimmungen ausgelegt werden.
9.4 Es ist ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart, dass die Streichung eines Teils der Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht die Gültigkeit oder Wirksamkeit der anderen Klauseln oder Bestimmungen beeinträchtigt.
ARTIKEL 10 - HÖHERE GEWALT
Keine der Parteien haftet in irgendeiner Weise für Verzögerungen bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund eines Ereignisses höherer Gewalt. Höhere Gewalt umfasst alle unvermeidbaren Ereignisse, die die ganz oder teilweise Erfüllung der sich aus diesen Bedingungen ergebenden Verpflichtungen verhindern, wie z.B. Streiks, Aussperrungen, Unmöglichkeit, Rohstoffe, Energie, Arbeitskräfte zu erhalten oder erhebliche Kostensteigerungen, Ausfälle der für die Herstellung notwendigen Maschinen, Mängel bei Unterauftragnehmern, Kriegsereignisse, terroristische Aktivitäten, Unruhen, Brände, Naturkatastrophen, Epidemien, die Einhaltung der geltenden Gesetze oder Vorschriften von Regierungen oder anderen zuständigen Verwaltungsbehörden. JLR kann daher die Ausführung der Bestellung ganz oder teilweise verzögern oder stornieren, deren Ausführung ausgesetzt wurde, und zwar ohne Anspruch auf Entschädigung.
ARTIKEL 11 - VERJÄHRUNG
Jede Klage des Käufers auf Grundlage dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen muss innerhalb von zwei (2) Jahren nach Eintritt des auslösenden Ereignisses erhoben werden.
ARTIKEL 12 - WOHNUNGSWAHL
Die Parteien wählen ihre jeweiligen Hauptsitze als Wohnsitz.
ARTIKEL 13 - UMWELT
Der Käufer muss die Empfehlungen von JLR zur Abfallbehandlung und zur Rückgabe von Produkten, wie in der entsprechenden Dokumentation beschrieben, strikt einhalten.
ARTIKEL 14 - GERICHTSSTAND
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen unterliegen dem französischen Recht unter Ausschluss des französischen internationalen Privatrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf („Wiener Übereinkommen“ von 1980) sowie des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1964.
Das Gericht von Lisieux, Frankreich, hat ausschließliche Zuständigkeit.