ALLGEMEINE VERKAUFSBEDINGUNGEN
ARTIKEL 1 – KAUFBEDINGUNGEN DES KÄUFERS
Jede Bestellung des Käufers (im Folgenden „Bestellung“) impliziert automatisch die Annahme dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, insbesondere der Eigentumsvorbehaltsklausel, sowie den Verzicht des Käufers auf seine eigenen Einkaufsbedingungen, selbst wenn der Käufer an Jean Louis Richard (im Folgenden „JLR“) Einkaufsbedingungen oder andere Dokumente gesandt hat, die eine identische Bestimmung zu diesem Artikel und/oder entgegenstehende bzw. symmetrische Bestimmungen enthalten.
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen haben Vorrang vor allen anderen allgemeinen oder besonderen Bedingungen, die nicht ausdrücklich von JLR akzeptiert wurden. Im Falle eines Widerspruchs zwischen einem angenommenen Kostenvoranschlag und diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten die Bestimmungen des Kostenvoranschlags gegenüber widersprechenden Klauseln dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen.
ARTIKEL 2 – BESTELLANNAHME
JLR ist an mündliche oder schriftliche Bestellungen nur gebunden, wenn JLR diese schriftlich bestätigt.
Jede Bestellung, die von JLR nicht innerhalb von fünf Tagen nach Eingang abgelehnt wurde, gilt als von JLR angenommen. Jede vom Käufer vorgenommene Stornierung einer von JLR angenommenen Bestellung berechtigt JLR zur Einbehaltung der vom Käufer geleisteten Anzahlung.
Darüber hinaus kann JLR vom Käufer die Zahlung sämtlicher direkter und indirekter Kosten verlangen, die durch die Ausführung der Bestellung entstanden sind, einschließlich der Kosten von Bestellungen bei Dritten, die JLR stornieren muss, sowie etwaiger Strafen, die JLR aufgrund der Stornierung durch den Käufer an diese Dritten zahlen muss.
ARTIKEL 3 – PREIS
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gelten die Preise laut JLR’s aktueller Preisliste zum Zeitpunkt der Bestellung oder diejenigen, die zwischen den Parteien vereinbart wurden. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, verstehen sich die Preise inklusive aller Steuern. Der Transport unterliegt den Regeln der Incoterms.
Sofern keine Skontovereinbarung zwischen JLR und dem Käufer vorliegt, wird bei Vorauszahlung kein Skonto gewährt.
ARTIKEL 4 – ZAHLUNG
4.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind die Zahlungen wie folgt zu leisten:
100 % bei Bestellung.
4.2 Der Käufer darf aus keinem Grund eine Zahlung zurückhalten oder eigenmächtig eine berichtigende Abbuchung vornehmen.
4.3 Bei Zahlungsverzug oder Teilzahlungszahlungen fallen die geschuldeten Beträge automatisch mit einem Zinssatz an, der dem zuletzt von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Refinanzierungsgeschäfte angewendeten Zinssatz plus 12 Prozentpunkten entspricht.
4.4 Lieferungen der Produkte oder die Ausführung der Leistungen werden solange ausgesetzt, bis alle fälligen Beträge inklusive der jeweils anfallenden Zinsen vollständig bezahlt sind. Diese Verzugsstrafen sind ohne vorherige Mahnung von Rechts wegen fällig.
4.5 Falls (a) Zahlungen aus Gründen, die nicht JLR zuzurechnen sind, nicht zum vereinbarten Termin erfolgen und/oder (b) sich die rechtliche Kapazität oder die berufliche Tätigkeit des Käufers ändert, eine Abtretung, Vermietung oder Einbringung seines Unternehmens vorgenommen wird, ein Pfandrecht an diesem Unternehmen begründet wird, oder (wenn es sich um eine Handelsgesellschaft handelt) eine Änderung der Geschäftsführung, der Rechtsform oder der finanziellen Situation vorliegt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers nachteilig beeinflusst, dann werden alle Forderungen des Käufers gegenüber JLR jeglicher Art sofort fällig, ganz gleich, welche Zahlungsbedingungen zuvor vereinbart waren, und dies ohne dass es einer Mahnung durch JLR bedarf.
4.6 Bei Verträgen, die Dienstleistungen umfassen, werden Verzögerungs- oder Unterbrechungskosten, die nicht durch JLR zu vertreten sind – einschließlich Überstunden – zum Vertragspreis hinzugerechnet und dem Käufer in Rechnung gestellt.
4.7 Hat der Käufer bei einer vorherigen Bestellung seine Verpflichtungen nicht erfüllt (z. B. unpünktliche oder fehlende Zahlung), kann der Verkauf verweigert werden, sofern nicht zufriedenstellende Sicherheiten gestellt werden oder Barzahlung erfolgt.
4.8 In Anwendung von Artikel L441‑10 des französischen Handelsgesetzbuches ist im Falle des Zahlungsverzugs eine pauschale Entschädigung für Inkassokosten in Höhe von 40 € vom Käufer zu zahlen.
ARTIKEL 5 – LIEFERUNG
5.1 JLR wird sich bemühen, die Lieferfristen einzuhalten. Ein Verzug berechtigt den Käufer jedoch nicht zur Stornierung der Bestellung oder zur Ablehnung der Produkte; der Käufer verzichtet auf jeglichen Anspruch auf Entschädigung bei Lieferverzögerungen von weniger als fünfundvierzig (45) Werktagen.
5.2 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, erfolgt die Lieferung, wenn JLR die Produkte am vom Käufer angegebenen Ort zur Verfügung stellt. Nimmt der Käufer die Produkte nicht zum angegebenen Zeitpunkt und Ort ab, bleibt er zur Zahlung des vereinbarten Preises verpflichtet; die Produkte werden auf Kosten, Gefahr und Risiko des Käufers gelagert und gehandhabt.
5.3 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, gehen Risiko und Gefahr der Produkte auf den Käufer über. Im Falle von Verzögerung, Beschädigung oder (teilweisem oder vollständigem) Verlust obliegt es dem Käufer, selbst Ansprüche geltend zu machen, ohne dass jemals eine Haftung von JLR begründet wird. Der Käufer hat die Produkte bei deren Lieferung durch JLR gemäß dem Incoterm zu versichern.
ARTIKEL 6 – REKLAMATIONEN – VORHERIGE ZUSTIMMUNG FÜR RÜCKSENDUNGEN ODER LEISTUNGSABSAGEN
6.1 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Reklamationen hinsichtlich Beschaffenheit, Menge oder Gewicht der gelieferten Produkte oder zur Ausführung einer Leistung spätestens innerhalb von fünf (5) Tagen nach Lieferung schriftlich geltend zu machen.
6.2 Kein Produkt darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von JLR zurückgesandt werden. Die Rücksendung an den von JLR angegebenen Ort erfolgt auf Kosten, Gefahr und Risiko des Käufers. Produkte, die ohne schriftliche Zustimmung von JLR zurückgesandt werden, stehen dem Käufer auf dessen Kosten, Gefahr und Risiko zur Verfügung.
6.3 In jedem Fall:
(I) Jedem mutmaßlich fehlerhaften oder ungeeigneten Produkt ist eine Notiz beizufügen, in der der genaue Grund der Rücksendung genannt wird;
(II) soweit nicht anders angegeben, muss das Produkt in seiner Originalverpackung in gutem Zustand präsentiert werden;
(III) das Produkt darf keinerlei Beschädigung, Veränderung oder Verschiebung (bei fest installierten Produkten) aufweisen.
Falls eines der vorgenannten Ereignisse eintritt, ist JLR automatisch von jeglicher Gewährleistung gegenüber dem Käufer oder seinen Rechtsnachfolgern befreit.
6.4 JLR weist darauf hin, dass die gesetzliche Gewährleistung wegen versteckter Mängel gemäß den Artikeln 1641 ff. des französischen Zivilgesetzbuchs gelten kann, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
ARTIKEL 7 – EIGENTUMSVORBEHALT
7.1 JLR verkauft unter Eigentumsvorbehalt. JLR bleibt Eigentümer sämtlicher gelieferter Produkte bis zur vollständigen Bezahlung aller im Artikel 4 genannten Beträge; dabei gilt die bloße Übergabe eines Wechselschuldverschreibens nicht als Zahlung. Der Käufer, als Verwahrer der Sachen, haftet für alle Schäden oder Verluste nach der Lieferung und hat alle geeigneten Maßnahmen auf eigene Kosten zu treffen, damit die von JLR verkauften Produkte jederzeit identifizierbar sind. Der Käufer verpflichtet sich ferner, die Produkte gemäß Artikel 5.3 zu versichern.
7.2 JLR behält sich das Recht vor, nach eigener Wahl alle oder Teile der betroffenen Produkte bei Zahlungsverzug oder in den in Absatz 7.3 genannten Fällen zurückzufordern. Der Käufer verpflichtet sich, diese auf erste Aufforderung auf eigene Kosten an JLR zurückzugeben. Sind Produkte veraltet oder beschädigt, wird die Wertminderung bei der Festsetzung der verbleibenden Forderung von JLR gegen den Käufer berücksichtigt.
7.3 Im Falle einer Insolvenz, Zahlungsunfähigkeit oder einer der im Gesetz über Sanierungs- und Liquidationsverfahren vorgesehenen Maßnahmen, oder bei Anwendung eines außergerichtlichen Vergleichs, hat der Käufer JLR unverzüglich zu benachrichtigen und auf eigene Kosten umgehend eine vollständige und wahrheitsgemäße Bestandsaufnahme der in seinem Lager befindlichen Produkte zu erstellen, die JLR zur Verfügung gestellt werden müssen, damit die Eigentumsvorbehaltsklausel ggf. durchgesetzt werden kann.
7.4 In den Fällen der Absätze 7.2 und 7.3 ist dem Käufer untersagt, die Produkte ohne vorherige schriftliche Zustimmung von JLR zu veräußern.
7.5 JLR kann bei Weiterkäufern den Preis oder Teilpreis der mit Eigentumsvorbehalt verkauften Produkte geltend machen, der nicht bezahlt, nicht in Wert beglichen oder nicht über ein laufendes Konto zwischen Käufer und Weiterkäufern ausgeglichen wurde. Zur Ausübung dieses Rechts verpflichtet sich der Käufer, JLR unverzüglich und auf erste Aufforderung alle nützlichen Informationen oder Dokumente bezüglich seiner Weiterkäufer vorzulegen (Identität, verkaufte Mengen, Verkaufsstand, Zahlungsart und ‑fristen, Rechnungen, Verkaufsjournal etc.).
7.6 Diese Eigentumsvorbehaltsklausel gilt während der gesamten Dauer der Geschäftsbeziehung zwischen JLR und dem Käufer für alle Marken und Produkttypen, die in der Vergangenheit oder Zukunft verkauft werden.
7.7 Die Bestellung bei JLR bedeutet für den Käufer die vorbehaltlose Annahme dieser Eigentumsvorbehaltsklausel.
7.8 Diese Klausel ist in all ihren Bestimmungen eine wesentliche Bedingung, ohne die JLR nicht mit dem Käufer hätte kontrahieren wollen, was der Käufer ausdrücklich anerkennt.
ARTIKEL 8 – HAFTUNGSBEGRENZUNG
Der Käufer erkennt an, dass die Haftung von JLR in jedem Fall nur für materielle und unmittelbare Schäden geltend gemacht werden kann und auf maximal 30 % des Nettopreises (ohne Steuern) des betreffenden Produkts oder der gesamten Bestellung begrenzt ist.
Folglich kann diese Haftung unter keinen Umständen erstreckt werden auf:
-
Schäden, die sich aus der Nichterfüllung eigener Verpflichtungen des Käufers ergeben;
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indirekte, besondere, immaterielle oder Folgeschäden, insbesondere Risiken wie (i) entgangener Gewinn, (ii) entgangene Chance oder vermiedener Verlust, (iii) Umsatzeinbußen, (iv) Verlust der Nutzung von Software, Daten oder Ausrüstung, (v) Beeinträchtigung des Ansehens, des Rufs oder der Bekanntheit des Käufers oder Dritter.
Der Käufer stellt JLR ferner von allen Ansprüchen Dritter oder seiner eigenen Versicherer frei, die über die in diesen Bedingungen festgelegten Haftungsgrenzen hinausgehen.
Schließlich haftet JLR nicht für Schäden, die sich aus unsachgemäßer Verwendung der Produkte, unautorisierten Änderungen oder der Nichteinhaltung technischer oder dokumentarischer Empfehlungen ergeben.
ARTIKEL 9 – VERSCHIEDENES
9.1 JLR behält sich ausdrücklich das Recht vor, die Ausführung einer Bestellung ganz oder teilweise zu subcontractoren zu übergeben, ohne dadurch ihre Verpflichtungen gegenüber dem Käufer zu verändern.
9.2 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, darf der Käufer die Bestellung oder die damit verbundenen Rechte und Pflichten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von JLR übertragen oder abtreten.
JLR behält sich das Recht vor, sämtliche oder Teile ihrer Rechte und Pflichten aus der Bestellung an verbundene Unternehmen abzutreten. „Verbundenes Unternehmen“ bezeichnet jede Gesellschaft, die direkt oder indirekt JLR kontrolliert, von JLR kontrolliert wird oder unter gemeinsamer Kontrolle steht.
9.3 Die Tatsache, dass JLR eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht sofort oder punktuell durchsetzt, darf nicht als endgültiger Verzicht auf deren Durchsetzung interpretiert werden.
9.4 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein, so berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen, die in vollem Umfang gültig bleiben.
ARTIKEL 10 – HÖHERE GEWALT
Keine der Parteien kann verantwortlich gemacht werden für Verzögerung oder Nichterfüllung ihrer Verpflichtungen aufgrund eines Falls höherer Gewalt im Sinne der französischen Rechtsprechung, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: Streiks, Aussperrungen, Blockaden im Verkehr, Materialknappheit oder erheblicher Steigerung der Rohstoffkosten, technische Ausfälle, Versagen von Subunternehmern, Kriegshandlungen, terroristische Akte, Unruhen, Brände, Naturkatastrophen, Epidemien sowie jede administrative oder gesetzliche Maßnahme, die die ordnungsgemäße Vertragserfüllung verhindert.
Im Falle des Eintretens eines solchen Ereignisses hat die betroffene Partei die andere Partei so bald wie möglich schriftlich zu informieren und die Art des Ereignisses sowie die voraussichtliche Dauer mitzuteilen.
JLR kann je nach den Umständen die betroffene Bestellung ganz oder teilweise aussetzen oder stornieren, ohne dass der Käufer irgendeinen Anspruch auf Entschädigung hat.
ARTIKEL 11 – VERJÄHRUNG
Jegliche Klage oder Reklamation des Käufers im Zusammenhang mit diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen muss innerhalb eines Zeitraums von maximal zwei (2) Jahren ab dem Tag des schädigenden Ereignisses geltend gemacht werden.
Nach Ablauf dieser Frist sind Ansprüche unzulässig.
ARTIKEL 12 – DOMIZILWAHL
Für die Durchführung dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen und aller daraus resultierenden Handlungen wählen die Parteien ihren jeweiligen Geschäftssitz als Wohnsitz.
ARTIKEL 13 – UMWELT
Der Käufer verpflichtet sich, die Empfehlungen und Verpflichtungen von JLR hinsichtlich der Behandlung der durch die Produkte erzeugten Abfälle und deren möglicher Rückgabe strikt einzuhalten, wie in der geltenden vertraglichen und gesetzlichen Dokumentation angegeben.
Insbesondere hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass die geltenden Vorschriften in Bezug auf Abfallbewirtschaftung, Sicherheit und Umweltschutz eingehalten werden.
ARTIKEL 14 – ZUSTÄNDIGKEIT
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen unterliegen dem französischen Recht, unter Ausschluss des internationalen Privatrechts, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (Wiener Übereinkommen von 1980) sowie des Haager Übereinkommens vom 1. Juli 1964.
Im Falle von Streitigkeiten über Auslegung, Durchführung oder Gültigkeit dieser Bedingungen ist ausschließlich das Gericht in Lisieux, Frankreich zuständig, ungeachtet einer Mehrzahl von Beklagten oder einer Inanspruchnahme Dritter.
ARTIKEL 15 – KONFORMITÄT MIT ANWENDBAREM RECHT
Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen werden unter Beachtung der geltenden gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen erstellt.
Keine Klausel darf eine Haftung von JLR beschränken oder ausschließen, soweit das anwendbare Recht ausdrücklich eine solche Beschränkung oder Ausschluss verbietet.
Des Weiteren gilt, dass eine Bestimmung, die gegen zwingendes Recht verstößt, als nicht geschrieben gilt, ohne die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen zu beeinträchtigen.
Der Käufer erkennt an, dass diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen nicht darauf abzielen, zwingende gesetzliche Rechte zu verdrängen, insbesondere solche im Verbraucherrecht oder zwingende Vorschriften zur Produktsicherheit.